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D.Verwendungsgrenzen. 75. Die Verwendungsdauer des U-Boots bei Unternehmungen wird durch die Seeausdauer des Bootes (Brennstoff, Proviant usw.) und durch die Leistungsfähigkeit von Kommandant und Besatzung begrenzt. Die Art der Unternehmung (Minenunternehmung usw. dicht unter stark bewachter Feindküste oder Handelskrieg im freien Seegebiet) und die damit verbundene Stärke feindlicher Gegenwirkung während der Dauer der Unternehmung spielen hierbei eine Rolle. 76. Bei Booten, die unter starker feindlicher Gegenwirkung operieren, kann nicht damit gerechnet werden, daß sie dauernd auf befohlener Position stehen. dem Kommandanten muß es überlassen bleiben, wann und wie lange er eine Pause (Abstehen nach See, Aufdemgrundliegen, Marsch auf größerer Tiefe) für notwendig hält. 77. Die Vormarschgeschwindigkeit des U-Boots beim ungesehenen Kriegsmarsch sinkt mit der Zunahme feindlicher Überwachung durch Luft- und Seestreitkräfte und anderer Gegenwirkung; sie ist ferner vom Seegang, Dauer der Tageshelligkeit und anderen Faktoren abhängig. Die Vormarschgeschwindigkeit bei längerem Anmarsch ist daher nur angenähert zu schätzen. Sie wird bei sparsamer Marschfahrt bei kleinen U-Booten 5 bis 6 sm/Std., bei mittleren und großen U-Booten 6 bis 7 sm/Std. nicht überschreiten. 78. Seegang schränkt die Waffenverwendung des U-Boots
ein: a) für die Unterwassertorpedoverwendung: sobald auf
Sehrohrtiefe die Tiefensteuerung das Bootes nicht mehr zu beherrschen
ist. Die Grenze wird hierbei für kleine Boote etwa bei Seegang
5 bis 6 bei mittleren und großen Booten bei Seegang 6 bis 7 liegen; 79. Bei Unternehmungen auf Wassertiefen von 20m und weniger muß mit dem Verlust eines einmal entdeckten U-Bootes gerechnet werden. Auf Wassertiefen von weniger als 16m sollen U-Boote im allgemeinen nicht verwendet werden. 80. Frei 81. Frei 82. Frei 83. Frei 84. Frei 85. Frei 86. Frei 87. Frei 88. Frei 89. Frei 90. Frei |