Handbuch

 

D.Verwendungsgrenzen.

75. Die Verwendungsdauer des U-Boots bei Unternehmungen wird durch die Seeausdauer des Bootes (Brennstoff, Proviant usw.) und durch die Leistungsfähigkeit von Kommandant und Besatzung begrenzt. Die Art der Unternehmung (Minenunternehmung usw. dicht unter stark bewachter Feindküste oder Handelskrieg im freien Seegebiet) und die damit verbundene Stärke feindlicher Gegenwirkung während der Dauer der Unternehmung spielen hierbei eine Rolle.

76. Bei Booten, die unter starker feindlicher Gegenwirkung operieren, kann nicht damit gerechnet werden, daß sie dauernd auf befohlener Position stehen. dem Kommandanten muß es überlassen bleiben, wann und wie lange er eine Pause (Abstehen nach See, Aufdemgrundliegen, Marsch auf größerer Tiefe) für notwendig hält.

77. Die Vormarschgeschwindigkeit des U-Boots beim ungesehenen Kriegsmarsch sinkt mit der Zunahme feindlicher Überwachung durch Luft- und Seestreitkräfte und anderer Gegenwirkung; sie ist ferner vom Seegang, Dauer der Tageshelligkeit und anderen Faktoren abhängig. Die Vormarschgeschwindigkeit bei längerem Anmarsch ist daher nur angenähert zu schätzen. Sie wird bei sparsamer Marschfahrt bei kleinen U-Booten 5 bis 6 sm/Std., bei mittleren und großen U-Booten 6 bis 7 sm/Std. nicht überschreiten.

78. Seegang schränkt die Waffenverwendung des U-Boots ein:

a) für die Unterwassertorpedoverwendung: sobald auf Sehrohrtiefe die Tiefensteuerung das Bootes nicht mehr zu beherrschen ist. Die Grenze wird hierbei für kleine Boote etwa bei Seegang 5 bis 6 bei mittleren und großen Booten bei Seegang 6 bis 7 liegen;

b) für die Überwassertorpedoverwendung: die Verwendungsgrenze wird hierbei etwa bei etwas stärkeren Seegangsverhältnissen erreicht wie beim Unterwasserschuß wegen der durch Seegang erschwerten Manövrierfähigkeit des Bootes über Wasser.

c) für die Artillerieverwendung: sobald das Geschütz nicht mehr besetzt werden kann.

79. Bei Unternehmungen auf Wassertiefen von 20m und weniger muß mit dem Verlust eines einmal entdeckten U-Bootes gerechnet werden. Auf Wassertiefen von weniger als 16m sollen U-Boote im allgemeinen nicht verwendet werden.

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81. Frei

82. Frei

83. Frei

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85. Frei

86. Frei

87. Frei

88. Frei

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90. Frei


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